Leistungen der Pflegeversicherung

Bild von mehreren Symbolen aus dem Bereich Gesundheit
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Die Pflegeversicherung bietet ein breites Spektrum an Leistungen und Versorgungsmöglichkeiten, um pflegebedürftige Menschen zu unterstützen und zugleich ihre Selbstbestimmtheit zu wahren.

Pflegebedürftig sind Personen, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen ihren Alltag nicht länger selbstständig bewältigen können und deshalb personell Unterstützung brauchen.

Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Pflegegrad vorliegen. Hierzu muss ein formloser Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden.

Pflegegeld
Pflegebedürfte mit mindestens Pflegegrad 2 erhalten Pflegegeld, um ihre Versorgung Zuhause eigenständig zu organisieren. So entscheiden sie selbst, wie und von wem sie versorgt werden.
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Pflegesachleistung 
Die Pflegesachleistung dient der Finanzierung der professionellen ambulanten Pflege. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können bis zu einem bestimmten Betrag Leistungen von ambulanten Pflegediensten in Anspruch nehmen.
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Kombinationsleistung 
Das Pflegegeld und die Pflegesachleistung können auch miteinander kombiniert werden. Das Pflegegeld verringert sich dann prozentual abhängig von den in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen.
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Entlastungsbetrag
Alle Pflegebedürftigen, die Zuhause gepflegt werden, haben einen Anspruch auf 131€ im Monat. Dieser Entlastungsbetrag ist für die Unterstützung im Alltag gedacht und soll Pflegebedürftige und ihre Angehörige entlasten. Der Betrag kann für verschiedene Dienstleistungen von anerkannten Anbietern genutzt werden. Angebote zur Unterstützung sind z.B. hauswirtschaftliche Versorgung, Betreuung in der Häuslichkeit und Betreuungsgruppen.
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Auch Einzelpersonen können Pflegebedürftige ehrenamtlich unterstützen. Dabei kann es sich z.B. um Personen aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis oder der Nachbarschaft handeln. Seit Dezember 2024 können Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag nutzen um diesen "Einzelhelfenden" dafür eine Aufwandsentschädigung zukommen zu lassen.
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Verhinderungspflege 
Kann die private Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen ihre Aufgaben nicht übernehmen, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten für die Verhinderungspflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise, das Jahr über, genutzt werden.
Eine Aufstockung um 843€ aus der Kurzzeitpflege ist möglich.
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Kurzzeitpflege 
Wenn die Pflege zuhause für eine begrenzte Zeit nicht möglich ist, kann die Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung bis zu 8 Wochen genutzt werden.
Das Pflegegeld wird in dieser Zeit zu 50% weiter gezahlt. Die Kurzzeitpflege kann mit dem Budget aus der Verhinderungspflege kombiniert werden.
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Tages-/Nachtpflege (teilstationäre Angebote)
Die Tagespflege entlastet die häusliche Versorgung. Die pflegebedürftige Person wird tagsüber in einer Einrichtung versorgt und erhält dort Angebote zur Freizeitbeschäftigung. Leistungen aus der Pflegeversicherung gibt es ab Pflegegrad 2
Nachtpflege in einer stationären Einrichtung, ist für Menschen, die eine intensive Betreuung in der Nacht benötigen. Dieses Angebot gibt es nur sehr vereinzelt.
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Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen 
Die Pflegeversicherung fördert bauliche Veränderungen oder die entsprechende Ausstattung des Wohnumfeldes, mit bis zu 4180€ pro Maßnahme. Ziel ist es die häusliche Pflege zu erleichtern und die Selbständigkeit zu erhalten.
Der Antrag auf einen Zuschuss muss im Vorfeld, bei der Pflegekasse gestellt werden.
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Stationäre Pflege 
Wenn eine Pflege zuhause nicht mehr möglich ist, bietet eine vollstationäre Versorgung in einem Pflegeheim, eine umfassende Betreuung und Pflege rund um die Uhr. Die Pflegeversicherung beteiligt sich an den Kosten für Pflege, Betreuung und den Ausbildungskosten mit pauschalen Leistungsbeträgen. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen selbst getragen werden.
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Ambulant betreute Wohngemeinschaften 
Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft ist eine Alternative zum Pflegeheim. Dieses Angebot bietet für Menschen, die nicht mehr alleine im eigenen Haushalt leben können, ein ganzheitliches Betreuungskonzept in familienähnlicher Atmosphäre. Die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 1 einen monatlichen Wohngruppenzuschlag.
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Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Link)
Ab Pflegegrad 1 haben pflegebedürftige Menschen, die zuhause leben, einen Anspruch auf einen Zuschuss von 42€ monatlich für Pflegehilfsmittel die aufgrund ihrer Beschaffenheit nur einmal nutzbar sind. Dazu zählen:
Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Mundschutz, Flächen- und Händedesinfektionsmittel, Schutzschürzen, Bettschutzeinlagen und Schutzservietten.
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Technische Hilfsmittel 
Technische Hilfsmittel sind Produkte die häufig leihweise von der Pflegekasse vergeben werden. Sie erleichtern die häusliche Pflege und ermöglichen eine selbständigere Lebensführung. Dazu zählen z.B. Pflegebetten, Sitzhilfen oder Lagerungsmittel und stehen pflegebedürftigen Menschen mit entsprechender Diagnose, ab Pflegegrad 1 zur Verfügung.
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Hausnotruf
Hausnotrufsysteme geben pflegebedürftigen oder älteren oder alleinlebenden Personen die Möglichkeit, sich in Notlagen bemerkbar zu machen und unterstützen die Selbstständigkeit im eigenen Zuhause. Bei vorhandenem Pflegegrad übernimmt die Pflegeversicherung nach Antragstellung unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss.
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Pflegekurse für pflegende Angehörige 
In den Pflegekursen für Angehörige sollen Grundlagen der häuslichen Pflege vermittelt werden. Sie bieten praktische Anleitungen und Informationen, aber auch die Möglichkeit sich mit anderen auszutauschen.
Darüber hinaus können auch individuelle häusliche Schulungen in Anspruch genommen werden. Hier können Problembereiche direkt beraten und geschult werden, damit die Pflege einfacher durchzuführen ist.
Ab Pflegegrad 1 übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten.
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Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung/Auszeit im Akutfall 
Tritt eine plötzliche Pflegesituation ein, können Beschäftigte bis zu 10 Tage pro Kalenderjahr von der Arbeit fernbleiben, um die erforderliche Pflege des nahen Angehörigen zu organisieren. Bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen, kann ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz, beantragt werden.
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Pflegezeit 
Beschäftigte haben die Möglichkeit, bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen.
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Familienpflegezeit
Mit der Familienpflegezeit können sich Beschäftigte bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.
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