Beantragung von Leistungen
Die Bedürfnisse von Menschen mit Pflegebedarf sind vielfältig. Damit eine darauf abgestimmte Unterstützung möglich ist, bietet die Pflegekasse unterschiedliche Leistungen.
Um diese nutzen zu können muss zunächst ein Pflegegrad vorliegen, der bei der jeweiligen Pflegekasse beantragt werden muss.
Bei der Antragsstellung ist folgendes zu beachten:
- Sie muss durch Pflegebedürftige selbst, gesetzliche Vertreter*innen oder Bevollmächtigte erfolgen
- Sie kann formlos bei der zuständigen Pflegekasse erfolgen, der Kontaktweg (telefonisch, per E-Mail, per Post oder persönlich) spielt dabei keine Rolle. Einige Kassen stellen auch Antragsformulare auf Ihren jeweiligen Webseiten zur Verfügung.
- Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate bestehen
- Leistungsansprüche gelten (ggf. rückwirkend) ab dem Datum der Antragsstellung
Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags bieten die Pflegekasse, der Pflegestützpunkt oder andere Beratungsstellen.
Nach Antragstellung beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst mit der Erstellung eines Gutachtens zur Ermittlung des Pflegegrades. Dieser teilt den Antragsstellenden dann einen Termin für die Begutachtung mit, der wenn möglich wahrgenommen werden sollte um Verzögerungen zu vermeiden.
Die Pflegekasse ist verpflichtet innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung zu entscheiden, ob und welcher Pflegegrad vorliegt. Dies teilt sie dem Antragsstellenden in einem entsprechenden Bescheid mit, dem in der Regel auch ein Auszug aus dem Gutachten beiliegt.
In bestimmten Fällen, z.B. bei Palliativ-Versorgung, gilt eine verkürzte Begutachtungsfrist. Begutachtungsfristen / Bundesministerium für Gesundheit
Hält die Kasse die Fristen nicht ein, stehen Antragsstellenden 70 Euro für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung als Pauschale zu. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie sich in stationärer Pflege befinden und bereits Pflegegrad 2 oder höher haben oder wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu verantworten hat.
Innerhalb eines Monats kann gegen den Bescheid formlos Widerspruch eingelegt werden. Eine detaillierte Begründung erhöht die Aussicht auf Erfolg. Sofern der Widerspruch fristgerecht eingelegt wurde kann diese auch nachgereicht werden. Wird der Widerspruch von der Pflegekasse abgelehnt, kann Klage beim Sozialgericht eingereicht werden.
Der Pflegestützpunkt bietet Beratung und Unterstützung von der Antragsstellung bis zur Inanspruchnahme der Leistungen. Empfehlenswert ist bereits eine Beratung vor der Antragsstellung.

