Entlastungsbetrag jetzt auch für ehrenamtliche Einzelhelfende einsetzbar

Symbolbild Gesetz - Geöffnetes Buch mit Paragrafzeichen
Bild: Sebastian Duda - stock.adobe.com

Entlastungsbetrag jetzt auch für ehrenamtliche Helfende aus der Nachbarschaft oder dem Freundes- und Bekanntenkreis einsetzbar.

Menschen mit Pflegebedarf, die in ihrem eigenen Zuhause leben uns versorgt werden bekommen dabei häufig Unterstützung durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer aus der Nachbarschaft oder dem Freundes- und Bekanntenkreis. Seit Dezember 2024 können Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro nun auch dafür nutzen, diesen „ehrenamtlichen Einzelhelfenden“ dafür eine Aufwandsentschädigung zukommen zu lassen. Möglich ist zum Beispiel die Unterstützung bei der Haushaltsführung oder im Garten, beim Einkaufen, Begleitung zu Arztbesuchen oder zu Veranstaltungen.

Die Leistung muss im Vorfeld nicht beantragt werden und die ehrenamtlich Helfenden müssen auch nicht bei der Pflegekasse registriert sein. Stattdessen muss ein Formular zur Abrechnung der Unterstützungsleistung ausgefüllt werden. Diesem wird eine Kopie des ausgefüllten Vordrucks Bestätigung des Einsatzes als ehrenamtliche Einzelhelferin oder als ehrenamtlicher Einzelhelfer beigelegt. Beides wird dann bei der Pflegekasse oder dem privaten Krankenversicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen eingereicht. Beide Formulare sowie weitere Informationen sind  auf der Internetseite des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg verfügbar.

Welche Personen können die Unterstützung übernehmen?
· Die Person muss volljährig sein oder mit Einwilligung der Sorgeberechtigten mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben.
· Sie darf nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sein.
· Sie darf nicht Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI der zu unterstützenden Person sein.
· Ehrenamtliche Helfende dürfen nicht mit der Person mit Pflegebedarf in häuslicher Gemeinschaft leben.
· Ehrenamtliche Helfende können im Rahmen ihres Engagements bis zu 2 Personen unterstützen.
· Die erhaltene Aufwandentschädigung ist bei der Einkommenssteuererklärung anzugeben aber im Rahmen der
  Übungsleiterpauschale (aktuell 3000 Euro pro Jahr) steuerfrei.
· Ehrenamtlichen Helfenden wird ein angemessener Versicherungsschutz empfohlen.

Bei Fragen zur Inanspruchnahme und Nutzung der Leistungen der Pflegeversicherung sowie weiteren Themen rund um die Pflege berät der Pflegestützpunkt Landkreis Böblingen. Wenden Sie sich gerne an uns. Die Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter der Rubrik Kontakt.